Unterrichtsversäumnis
Teilnahme am Unterricht
Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, regelmäßig und pünktlich am Unterricht sowie an sonstigen schulischen Veranstaltungen teilzunehmen (SchulG § 43.1).
Befreiung / Beurlaubung
Die Schülerinnen und Schüler können nur in Ausnahmefällen auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten vom Unterricht in einzelnen Fächern befreit werden. Über Art und Umfang der Befreiung entscheidet der Fachlehrer, bei Befreiung über eine Woche hinaus aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses. Der Schüler kann verpflichtet werden, am Unterricht in einer anderen Klasse teilzunehmen (SchulG § 43.1).
Wenn Ihr Kind aus zwingenden Gründen vom Schulbesuch beurlaubt werden soll, muss unter Angabe der Gründe ein schriftlicher Antrag an die Schule gestellt werden. Innerhalb eines Vierteljahres kann ein Schüler bis zu 2 Tage vom Klassenlehrer, und bis zu einem Schuljahr von der Schulleitung beurlaubt werden.
Eine Beurlaubung unmittelbar vor oder im Anschluss an die Ferien ist nur in absoluten Dringlichkeitsfällen möglich (SchulG § 43.1). Als dringende Ausnahmen können nach Anordnung des Regierungspräsidenten z.B. gemeinsame Familienurlaubsreisen nicht angesehen werden. In wirklichen Ausnahmefällen muss 4 Wochen vorher ein schriftlicher Antrag an die Schulleitung gestellt werden. Kommt es zu einer nicht genehmigten bzw. nicht ausreichend entschuldigten Ferienverlängerung, sind die Schulen angewiesen, die Fehlzeiten an die Bezirksregierung zu melden. Diese kann dann ein Bußgeldverfahren einleiten.
Schulversäumnis
Wenn Ihr Kind krank ist oder aus anderen unvorhersehbaren Gründen den Unterricht nicht besuchen kann, sollten Sie unverzüglich, spätestens aber am 2. Unterrichtstag, das Fehlen Ihres Kindes mitteilen.
Dies kann in der Form geschehen, dass Sie einem anderen Kind der Klasse eine entsprechende Nachricht mitgeben oder aber die Schule informieren, in diesem Fall kontaktieren sie bitte das Sekretariat.
Bei Rückkehr Ihres Kindes muss eine schriftliche Mitteilung vorgelegt werden, aus der die Dauer und der Grund des Fernbleibens hervorgehen. Bei längerem Fehlen ist nach zwei Wochen eine Zwischennachricht zu geben (SchulG § 43.1).
An dieser Stelle finden Sie ein Formular für eine schriftliche Entschuldigung bei Krankheit u. Ä. Dieses können Sie als beschreibbare PDF-Datei aufrufen, am PC ausfüllen und ausdrucken. Alternativ können Sie das Formular auch ausdrucken und dann handschriftlich ausfüllen.